Unsere Vorgehensweise
Nachdem wir Sie bereits vor Ablauf der Fristen für die Hochschuldirektbewerbungen zur Optimierung Ihrer Zulassungschancen beraten und die notwendigen außerkapazitären Bewerbungsanträge bei den verschiedenen Hochschulen für Sie platziert haben, gilt es zunächst abzuwarten, ob Sie im regulären Bewerbungsverfahren zu Ihrem Wunschstudium zugelassen werden.
Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides (in den medizinischen und pharmazeutischen Studiengängen ergeht dieser Bescheid durch die SfH (Stiftung für Hochschulzulassung, vormals ZVS) werden wir Sie beraten, gegen welche Hochschulen/Universitäten rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Semesters Studienplatzklagen eingelegt werden sollten. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um ein klassisches Klageverfahren mit mündlicher Verhandlung und langer Verfahrensdauer, sondern vielmehr um ein Eilverfahren, in welchem durch das Gericht allein im schriftlichen Verfahren die Kapazitätsberechnung der jeweiligen Hochschule/Universität überprüft wird und so noch während des streitgegenständlichen Semesters eine Verteilung der aufgedeckten weiteren Studienplätze erfolgen kann.
Bitte beachten Sie, dass wir insbesondere in den medizinischen Studiengängen wegen des enormen Bewerberüberhangs nicht nur einen einzelnen Mandanten vertreten, sondern mehrere parallel. Dies lässt sich nicht vermeiden.
In den gerichtlichen Verfahren der Studienplatzklage befinden Sie sich gleichsam wie schon im regulären Bewerbungsverfahren über die SfH in einer Konkurrenzsituation. Nur im Wege der gleichzeitigen Führung paralleler Studienplatzklagen lässt sich erreichen, die für jeden einzelnen Mandanten entstehenden Kosten im vertretbaren Rahmen zu halten. Es ist dadurch möglich, die Studienplatzklage für Sie nicht lediglich gegen eine Universität zu führen, sondern überall dort, wo eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, Ihre Zulassung zum Studium auf gerichtlichem Wege zu erlangen.
Die Vertretung mehrerer Mandanten in parallelen Verfahren ist gerade in den medizinischen Studiengängen unausweichlich, da die Zahl der zur Studienplatzklage Entschlossenen weitaus höher ist, als die Zahl der wenigen hierauf spezialisierten Rechtsanwälte.
Auch wenn somit für die meisten Mandanten die Vertretung mehrerer Studienbewerber selbstverständlich ist, werden wir Sie im Rahmen der Mandatserteilung um ausdrückliche Bestätigung bitten, dass Sie mit der Mehrfachvertretung von Mandanten mit dem Ziel der Studienzulassung im identischen Wunschstudium und Fachsemester einverstanden sind.
Im erstinstanzlichen Eilverfahren bilden die Verwaltungsgerichte meist so genannte „Leitakten“, in denen alle zulässigen Rechtsschutzanträge aller Studienplatzkläger (dies können im Einzelfall mehrere Hunderte sein) zusammengefasst und einer gemeinsamen Entscheidung im Wege eines Sammelbeschlusses zugeführt werden. Unter den so zusammengefassten Verfahrensbeteiligten wird dann bei Aufdeckung weiterer Studienplatz-Kapazitäten nach Weisung des Gerichtes regelmäßig ein Losverfahren durch die unterlegene Hochschule/Universität durchgeführt.
Die Losglücklichen erhalten aufgrund des Vorläufigkeitscharakters eines Eilverfahrens zunächst die Möglichkeit, sich vorläufig einzuschreiben und das Studium zu beginnen. Die vorläufige Zulassung wird in der Folge meist als endgültige Vollzulassung bestätigt, weil sich die Hochschulen in Ansehung der gerichtlichen Feststellungen bei den ausgelosten Studienanfängern nicht auf die Durchführung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahren (dies wäre dann ein wirkliches Klageverfahren mit mündlicher Verhandlung und langer Verfahrensdauer) einlässt.
Für diejenigen Mandanten, welche auf diese Weise erstinstanzlich keinen Studienplatz erhalten können, prüfen wir die Erfolgsaussichten eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im nächsten Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht.
Erfahrungsgemäß sind zweitinstanzlich deutlich weniger Antragsteller beteiligt, etwa weil viele Studienbewerber bereits anderweitig den gewünschten (oder einen anderen) Studienplatz erhalten haben, oder Mühen und Kosten eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gescheut werden.
Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können sich daher im Einzelfall unter den dort noch beteiligten Studienplatzklägern deutlich bessere Loswahrscheinlichkeiten ergeben, sollte das jeweilige Oberverwaltungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weitere Studienplatzkapazitäten feststellen.
Im Falle hinreichender Erfolgsaussichten raten wir daher in jedem Falle zur Fortsetzung der Studienplatzklage in der Beschwerdeinstanz.
Mitunter macht es Sinn, beim Studienziel Medizin entsprechende Verfahren nicht allein in der Humanmedizin, sondern auch in der Zahnmedizin einzuleiten, um insgesamt die Erfolgswahrscheinlichkeit der Studienplatzklage-Strategie zu erhöhen. Dies ist letztlich jedoch auch eine Frage der Kosten.
Allerdings gilt heute mehr denn je:
Die Investition in Ausbildung ist die beste Kapitalanlage.