Studienplatzklage - Häufige Fragen/FAQ
Wann muss ich die Studienplatzklage einreichen?
Bevor eine oder mehrere Klagen bei Gericht erhoben werden, sollte abgewartet werden, ob die außergerichtliche Bewerbung Erfolg hat. Liegt indes ein Ablehnungsbescheid vor (in den Verfahren betreffend Studienplätze der Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie ergeht der Bescheid durch die Stiftung für Hochschulzulassung/SfH (vormals ZVS), so sollte alsbald Klage eingereicht werden.
Mit welchen Kosten muss ich bei einer Studienplatzklage rechnen?
Bei Erhebung der Studienplatzklage vereinbaren wir mit Ihnen je nach der Zahl der zu verklagenden Hochschulen einen Festpreis (ab 1.000 EUR). Wir bieten Ihnen damit Kostensicherheit und -transparenz.
Die zusätzlich pro Verfahren entstehenden Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert, der meist zwischen 2.500 EUR und 5.000 EUR liegt.
Rechnen Sie somit bitte je Verfahren mit Gerichtskosten zwischen 40,50 EUR und 181,50 EUR, je nach Streitwert.
Hinzu kommen, insbesondere in den medizinischen Studiengängen, die Kosten der Hochschulanwälte in Höhe von 156 EUR bis 490 EUR, je nach Streitwert.
Trägt die Rechtschutzversicherung die Kosten einer Studienplatzklage?
Mehrere Rechtsschutzversicherungen bieten Deckungsschutz auch im Bereich des Hochschulverwaltungsrechts und damit der Studienplatzklage. Dabei kann es sich sowohl um die eigene Rechtsschutzversicherung des Studienplatzbewerbers als auch um die der Eltern handeln, sodass der Rechtsanwalt ggfs. direkt mit der Versicherung abrechnen kann.
Während ältere Verträge, die bedingungsgemäß auch einen Verwaltungsrechtsschutz umfassen, meist noch mehrere Studienplatzklage-Verfahren abdecken, ist diese Form des Rechtsschutzes in den neueren Verträgen (ab 2011) bis auf wenige Ausnahmen regelmäßig ausgeschlossen.
Welche Hochschule/Universität sollte „verklagt“ werden?
Bei der Frage, an welcher Hochschule/Universität der Zugang zum Wunschstudium einzuklagen ist, sollten persönliche Vorlieben für den einen oder anderen Studienplatzort zurückgestellt werden. Wir beraten Sie zu den Erfolgschancen an den in Betracht kommenden Studienorten unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus vorangegangenen Verfahren.
Wie lange dauert das Studienplatzklage-Verfahren?
Je nach Studienplatz und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Gerichte ergehen die Entscheidungen zwei bis fünf Monate nach dem jeweiligen Semesterbeginn. Die Gerichte sind grundsätzlich um eine zeitnahe Entscheidung bemüht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Planung einer Studienplatzklage sollte frühzeitig erfolgen, möglichst noch vor Erhalt eines förmlichen Ablehnungsbescheides. Zu spät ist es jedoch fast nie.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Fristen für die Bewerbung um einen so genannten außerkapazitären Studienplatz. Ein solcher Antrag, sollte möglichst schon vor dem 15. Januar (für das nachfolgende Sommersemester) bzw. vor dem 15. Juli (für das nachfolgende Wintersemester) bei der Hochschule vorliegen. In manchen Bundesländern enden diese Fristen erst am 15. April (Sommersemester) bzw. 15. Oktober (Wintersemester).
Die Studienplatzklage selbst braucht erst vor Beginn des gewünschten Semesters bei Gericht eingereicht werden, wenn absehbar ist, dass die angestrebte Zulassung zum Studium infrage steht.
Kann ich mich auch für ein höheres Fachsemester einklagen?
Ja. Mit dem Mittel der Studienplatzklage können Sie auch die Fortsetzung des Studiums in einem höheren Fachsemester gerichtlich geltend machen. Auf Noten und/oder Wartezeit kommt es hierbei nicht an.
Wer kann eine Studienplatzklage erheben?
Jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt oder als so genannter „Bildungsinländer“ ein deutsches oder in Deutschland anerkanntes Abitur hat. Die Note spielt keine Rolle.
Man darf jedoch in dem einzuklagenden Studiengang noch nicht in Deutschland studiert haben
Kann ich auch als Ausländer eine Studienplatzklage erheben?
Es kommt darauf an. Wenn Sie EU-Staatsangehöriger sind, dann werden Sie wie deutsche Staatsangehörige behandelt. Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch in Deutschland Abitur gemacht haben, ist Ihnen als so genanntem „Bildungsinländer“ an den meisten Universitäten eine Studienplatzklage problemlos möglich.
Entstehen mir mit der Studienplatzklage Nachteile im Studium?
Diese Frage ist ganz eindeutig zu verneinen. Ihre Dozenten erhalten keine Liste derjenigen, die sich eingeklagt haben. Nicht selten beauftragen sogar Medizinprofessoren selbst Studienplatzklagen für Ihre eigenen Kinder. Außerdem sind nicht die Professoren und Dozenten Ihre Verfahrensgegner, sondern die Verwaltungen der Hochschulen bzw. Universitäten. Auch dort wissen alle Beteiligten, dass Sie mit der Studienplatzklage nur Ihr Grundrecht auf freien Hochschulzugang (Art. 12 GG) geltend machen. Für die erfolgreiche Geltendmachung Ihres Grundrechtes dürfen und werden Ihnen im Studium keine Nachteile entstehen.